Satzung

SATZUNG

der

E.C.H.O. Stiftung Indienhilfe Wasser ist Leben

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen E.C.H.O.Stiftung der Indienhilfe Wasser ist Leben“ und hat ihren Sitz in Gundelfingen.

- Eduction Creates Hope and Opportunities 

(2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Indienhilfe Wasser ist Leben e.V. mit Sitz in Gundelfingen (Trägerverein) und wird von diesem im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2

Stiftungszweck

(1) Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung insbesondere von und für Mädchen in Indien.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung

- von Mädchen lepröser Eltern und Kindern mit HIV/AIDS im Kinderdorf "Naya Jeevan" in Kalemba Village, Gemeinde Shahapur, die dort Unterhalt, Erziehung, Gesundheitsfürsorge und Bildung erhalten,

- der Kinder von Müllsammlern (sog. "Müllkinder" im Community Center Malwani / Bombay), die in der dortigen Slumschule vorschulische und schulische Bildung erhalten und

- der Schul- und Berufsausbildung von Mädchen in weiteren Sozialstationen der Helpers of Mary.

§ 3

Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung dient steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig; eigenwirtschaftliche Zwecke dürfen nicht verfolgt werden. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Wirksamkeit von Beschlüssen des Stiftungsrates über Zweckänderungen (§ 2 der Satzung) und über die Auflösung der Stiftung (§ 11 der Satzung) ist von einer Unbedenklichkeitserklärung des für die Stiftung zuständigen Finanzamts abhängig. Sonstige Satzungsänderungen sind dem Finanzamt anzuzeigen. Bei Zweckänderungen muss der neue Stiftungszweck zu den steuerbegünstigten Zwecken der AO zählen.

§ 4

Stiftungsvermögen und Mittelverwendung

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus einer Barausstattung i.H.v. € 300.000,00 (in Worten: Euro dreihunderttausend)

(2) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen Dritter.

(3) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Vermögen einschließlich etwaiger Zustiftungen ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zu diesem Zweck können Teile der jährlichen Erträge im Rahmen des steuerlich Zulässigen dem Stiftungsvermögen bzw. einer freien Rücklage (§ 58 Nr. 7 AO) zugeführt werden. Stehen für die Verwirklichung des Stiftungszwecks bei entsprechenden Vorhaben ausreichende Mittel nicht zur Verfügung, kann hierfür aus den Erträgen eine zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO gebildet werden.

§ 5

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit der Gründung der Stiftung am 17. Juni 2009 und endet am darauffolgenden 31. Dezember 2009.

§ 6

Stiftungsrat, Geschäftsführung

(1) Das einzige Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat.

(2) Der Stiftungsrat besteht aus bis zu sieben, mindestens jedoch drei Mitgliedern, die im Rahmen des Stiftungsgeschäfts vom Vorstand des Trägervereins bestellt werden.

Dessen erste Mitglieder sind:

Herr
Dr. Reinhard Bentler
Bürgermeister
79194 Gundelfingen

Herr
Fritz Karcher
Bankdirektor i.R.
Am Rebberg 10
79194 Gundelfingen

Herr
Dr. Rudolf Sauerbier
Apotheker i.R.
Martin-Schongauer-Str.10

79194 Gundelfingen

Herr
Artur Hessler
Direktor i.R. Epilepsiezentrum Kork
Anselm-Pflüger-Str.8
77694 Kehl

Frau
Erika Schäfer
Breitenweg 2
79194 Gundelfingen

Frau
Inge Dännart
Verwaltungsangestellte
Sonnhalde 99
79194 Gundelfingen

Frau
Gerda Geretschläger
Lehrerin i.R.
Steinmattenstr.36
79194 Gundelfingen

Stets zwei Mitglieder des Stiftungsrates sind Vorstandsmitglieder des Trägervereins "Indienhilfe Wasser ist Leben e.V.", solange dieser als gemeinnützig anerkannt ist. („geborene Mitglieder“)

(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen durch die Ausübung des Amtes entstehenden Kosten. Der Stiftungsrat kann darüberhinaus beschließen, dass den Mitgliedern des Stiftungsrates für besonderen Zeitaufwand eine angemessene Pauschale bezahlt wird.

(4) Der Stiftungsrat bestellt einen Geschäftsführer, der die täglichen Geschäfte der Stiftung erledigt und gegenüber den Mitgliedern des Stiftungsrates zu berichten hat. Der Geschäftsführer kann auch Mitglied des Stiftungsrates sein und kann von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.

Zum ersten Geschäftsführer wird bestellt: Herr Dr. Rudolf Sauerbier, er ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

§ 7

Beschlussfassung

(1) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des gem. § 8 zu wählenden Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

(2) Jedes Mitglied kann im Verhinderungsfall für einzelne Sitzungen oder -entscheidungen ein anderes Mitglied als Bevollmächtigten benennen und dieses von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien, wobei jedes Mitglied des Stiftungsrates nur ein anderes Mitglied vertreten darf.

(3) Zweck ändernde Beschlüsse (§ 2 dieser Satzung), die Beschlussfassung über die Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung und der Beschluss zur Auflösung der Stiftung (§ 11 dieser Satzung) bedürfen der Einstimmigkeit.

(4) Beschlüsse, die nicht die Zweckänderung oder die Auflösung der Stiftung zum Inhalt haben, können schriftlich, telephonisch, mündlich, per E-Mail oder ähnlich gefasst werden, wenn sich alle Mitglieder des Stiftungsrates mit dieser Beschlussform einverstanden erklären. Mündlich gefasste Beschlüsse sind schriftlich zu bestätigen.

(5) Gegen die Stimmen beider geborener Mitglieder kann keine Beschlussfassung zur Mittelvergabe erfolgen.

§ 8

Amtszeit, Vorsitz

(1) Die Mitglieder des Stiftungsrates werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie werden nach der Erstbestellung im Rahmen des Stiftungsgeschäftes vom Stiftungsrat selbst gewählt, bei unterschiedlichem Ablauf der jeweiligen Amtszeit einzelner Mitglieder von den jeweils verbleibenden Mitgliedern.

(2) Sollte eines der Mitglieder des Stiftungsrates sein Amt niederlegen oder nicht mehr ausüben können, wird ein Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern für die verbleibende Amtszeit gewählt.

(3) Wiederwahl bereits gewählter Mitglieder ist zulässig. Eine Wiederwahl ist jedoch nur bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres des zu wählenden Mitgliedes zulässig.

(4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Er sollte mindestens einmal jährlich tagen. Es bleibt dem Vorsitzenden vorbehalten, weitere Sitzungen einzuberufen.

(5) Sollte der Stiftungsrat keine Mitglieder mehr haben, werden diese vom Trägerverein bestellt.

§ 9

Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: Beschlussfassung über die Vergabe der Mittel im Rahmen des Stiftungszweck und Feststellung der Jahresrechnung

(2) Zur Erledigung der Aufgaben des Stiftungsrates kann dieser neben dem Geschäftsführer Berater hinzuziehen, die - ohne Stimmrecht -bei der Auswahl der zu fördernden Personen oder Institutionen und der zu vergebenden Mittel und die Mittelverwaltung beraten.

§ 10

Treuhandverwaltung

(1) Der Verein Indienhilfe Wasser ist Leben e.V. mit Sitz in Gundelfingen verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem sonstigen Vermögen. Er vergibt auf Weisung des Stiftungsrates die Stiftungsmittel und wickelt in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung die Fördermaßnahmen ab. Er belastet die Stiftung für die Grundleistungen mit pauschalierten Kosten; Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden gesondert abgerechnet.

(2) Der Verein legt dem Stiftungsrat auf den 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht vor, der auf der Grundlage eines Vermögensnachweises die Vermögensanlagen sowie die Mittelverwendung erläutert.

§ 11

Auflösung

(1) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist der Stiftungsrat verpflichtet, beim Wegfall des Trägers - derzeit der Verein Indienhilfe Wasser ist Leben e.V. - die Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung fortzuführen.

(2) Bei Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke, wobei, wenn möglich, zunächst der Heimfall an den "Indienhilfe Wasser ist Leben e.V." erfolgen soll oder eine vergleichbare, als gemeinnützig anerkannte Institution.

(3) Das örtlich zuständige Finanzamt ist zum Zwecke der Bestätigung des Erhalts der Gemeinnützigkeit zuvor zu hören. Die Umsetzung bedarf der Unbedenklichkeitsbescheinigung durch das Finanzamt.

Gundelfingen, den 17. Juni 2009